fbpx
spinner icon

Informationen zur KESt in Österreich

Linkedin Blog Thumbnail KEst

KESt, Bitcoin und Österreich

Mit 1. Januar 2024 gilt in Österreich eine neue Regelung für Bitcoin-Broker und Krypto-Plattformen: die Kapitalertragsteuer soll von den Unternehmen einbehalten und an den Staat abgeführt werden.

Welche Personengruppen und Unternehmen betrifft diese Neuerung? In welchen konkreten Fällen ist diese Regelung anzuwenden und wie läuft dieser Prozess genau ab? Ein Gastbeitrag mit Hinweisen und Beispielen von Steuerexpertin Natalie Enzinger.

Ab dem 01.01.2024 sind österreichische Krypto-Plattformen und Broker dazu verpflichtet, beim Verkauf von Kryptowährungen, die ab dem 01.03.2021 erworben wurden, Kapitalertragsteuer einzubehalten. Dies gilt auch für deine Verkäufe von Bitcoin gegen Euro, sofern du einen Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hast. Um die Kapitalertragsteuer korrekt zu berechnen, benötigen Krypto-Plattformen Informationen zu Anschaffungszeitpunkten und -kosten, die dann auf Plausibilität geprüft werden müssen.

Was das für dich bedeutet, haben wir von cryptotax by enzinger anhand von einfachen Beispielen für dich abgebildet. Cryptotax by enzinger ist die führende Steuerberatungskanzlei für Krypto-Assets in Österreich.

In diesem Beitrag erklären wir dir, was beim Verkauf ab 01.01.2024 passiert, wie viel Steuer einbehalten wird, und ob du den Verkauf dann noch in deine Steuererklärung eintragen musst.

  1. KESt-Abzug bei Verkauf von Bitcoin, die ab dem 01.03.2021 erworben wurden 

Wenn du Bitcoin ab dem 01.03.2021 erworben hast, handelt es sich um Krypto-Neuvermögen und beim Verkauf gegen Euro fällt Kapitalertragsteuer an. Von deinem Veräußerungsgewinn (Veräußerungserlös minus Anschaffungskosten) werden 27,5% Kapitalertragsteuer einbehalten.

Beispiel A: ein Ankauf auf einer Bitcoin-Adresse

  • Ankauf am 20.01.2022 von 1 BTC um EUR 32.000,- (=Anschaffungskosten)
  • Verkauf am 15.01.2024 von 1 BTC um EUR 40.000,- (=Veräußerungserlös)
  • Veräußerungsgewinn: EUR 8.000,- davon 27,5% KESt = 2.200,-
  • Auszahlung an dich: EUR 37.800,- (EUR 40.000,- abzgl. KESt iHv. EUR 2.200,-)

Beispiel B: mehrere Ankäufe auf einer Bitcoin-Adresse

Sollten Bitcoin in zeitlicher Aufeinanderfolge („in mehreren Tranchen zu unterschiedlichen Anschaffungskosten“) gekauft worden sein und auf einer Bitcoin-Adresse verwahrt werden und keine Einzelzuordnung (z.B. mittels Coin Control siehe Punkt 4) der jeweiligen Käufe (Eingänge bzw „UTXO“) zum jeweiligen Verkauf möglich sein, sind die Anschaffungskosten nach dem gleitenden Durchschnittspreisverfahren zu ermitteln. Der gleitende Durchschnittspreis pro Bitcoin errechnet sich, indem die Summe der Anschaffungskosten der einzelnen Tranchen durch die Menge der Bitcoin dividiert wird.

  • Ankauf am 20.01.2022 von 1 BTC um EUR 32.000,- (=Anschaffungskosten)
  • Ankauf am 20.02.2022 von 1 BTC um EUR 33.000,- (=Anschaffungskosten)
  • Ankauf am 20.03.2022 von 1 BTC um EUR 37.000,- (=Anschaffungskosten)
  • Verkauf am 15.01.2024 von 1 BTC um EUR 40.000,- (=Veräußerungserlös)
  • Der gleitende Durchschnittspreis pro Bitcoin beträgt € 34.000,- und errechnet sich aus der Summe der EUR-Beträge der Ankäufe dividiert durch die Anzahl der Bitcoin, die gekauft wurden (EUR 102.000,- dividiert durch 3 BTC).
  • Veräußerungsgewinn: EUR 6.000,- (EUR 40.000,- Veräußerungserlös abzgl. Anschaffungskosten zum Gleitenden Durchschnittspreis EUR 34.000,-) davon 27,5% KESt = EUR 1.650,-
  • Auszahlung an dich: EUR 38.350,- (EUR 40.000 abzgl. KESt iHv EUR 1.650,-)

Damit der Veräußerungsgewinn richtig berechnet werden kann, muss du deine Anschaffungskosten und den Anschaffungszeitpunkt mitteilen. Krypto-Plattformen berechnen die Kapitalertragsteuer und führen die einbehaltene Steuer direkt an das Finanzamt ab. Solltest du deine Anschaffungskosten und Anschaffungszeitpunkt wahrheitsgemäß mitgeteilt haben, so musst du den Verkauf nicht mehr in deiner Steuererklärung eintragen. Hast du keine oder nur unvollständige Daten (Anschaffungskosten, Anschaffungszeitpunkt) zur Verfügung, musst du über die Krypto-Plattform einen pauschalen KESt-Abzug vornehmen lassen (siehe Punkt 3).

  1. Kein KESt-Abzug bei Verkauf von Bitcoin, die vor dem 01.03.2021 erworben wurden 

Hast du deine Bitcoin vor dem 01.03.2021 erworben, handelt es sich um Krypto-Altvermögen. Altvermögen kann steuerfrei verkauft werden und es findet kein KESt-Abzug statt.

Beispiel:

  • Ankauf am 15.01.2021 von 1 BTC  um EUR 29.000,- (=Anschaffungskosten)
  • Verkauf am 15.01.2024 von 1 BTC um EUR 40.000,- (=Veräußerungserlös)
  • Veräußerungsgewinn: EUR 11.000,- (keine Steuer)
  • Auszahlung an dich: EUR 40.000,- 

Auch in diesem Fall ist es erforderlich, dass du deine Anschaffungskosten und den Anschaffungszeitpunkt mitteilst, damit man weiß, dass ein KESt-Abzug unterbleiben kann. Unterbleibt eine Mitteilung deinerseits, so muss man davon ausgehen, dass Neuvermögen veräußert wird und es kommt zu einem pauschalen KESt-Abzug (siehe Punkt 3).

  1. Verkauf ohne Mitteilung von Anschaffungskosten 

Werden keine Anschaffungskosten und Anschaffungszeitpunkt mitgeteilt, so muss man einen pauschalen KESt-Abzug durchführen. Das gleiche gilt, wenn Angaben im Rahmen der Plausibilitätsprüfung als unplausibel eingestuft werden. +Bei einem pauschalen KESt-Abzug wird als Anschaffungskosten die Hälfte deines Veräußerungserlöses angenommen.

Beispiel:

  • Verkauf am 15.01.2024 von 1 BTC um EUR 40.000,-
  • Pauschale Anschaffungskosten EUR 20.000,- (50% von EUR 40.000,-)
  • Veräußerungsgewinn: EUR 20.000,- davon 27,5% KESt = 5.500,-
  • Auszahlung an dich: EUR 34.500,- (EUR 40.000,- abzgl. KESt iHv EUR 5.500,-)

Achtung: Bei einem pauschalen KESt-Abzug bist du verpflichtet eine Steuererklärung einzureichen. Die von den Krypto-Plattformen einbehaltene KESt wird natürlich im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigt. Solltest du Hilfe bei deiner Steuererklärung benötigen, stehen wir von cryptotax by enzinger gerne zur Verfügung.

  1. Alte und neue Bitcoin auf einer Bitcoin-Adresse

Wenn du Bitcoin sowohl vor als auch nach dem 01.03.2021 gekauft hast und auf derselben Bitcoin-Adresse verwahrst, erlaubt der Gesetzgeber, dass du wählen kannst, welche Bitcoin du zuerst verkaufen möchtest. Im Zweifel wird angenommen, dass die früher erworbenen Bitcoin als zuerst veräußert gelten.

Auch wenn die Regelung großzügig erscheint, empfehlen wir um Diskussionen mit dem Finanzamt im Nachhinein zu vermeiden, dafür zu sorgen, dass sofern möglich schon auf Basis der Blockchain-Transaktionen jene Transaktionen verwendet werden, die auch tatsächlich die Eigenschaft von Altvermögen oder Neuvermögen aufweisen. Diesbezüglich ist auf die Funktion „Coin Control“ hinzuweisen, die bei einigen Bitcoin-Wallets (z.B. Electrum, Ledger, Trezor) genutzt werden kann, um bei Versenden einer Transaktion spezifische Eingänge („UTXO“) einer Bitcoin-Adresse zu wählen.

Beispiel: alle Ankäufe mit gleicher Bitcoin-Adresse getätigt

  • Ankauf am 15.01.2021 von 1 BTC um EUR 29.000,-
  • Ankauf am 20.01.2022 von 1 BTC um EUR 32.000,-
  • Verkauf am 15.01.2024 von 1 BTC um EUR 40.000,-

Du kannst in diesem Fall frei wählen, welchen Bitcoin du am 15.01.2024 verkaufen möchtest. Falls du den Bitcoin aus dem Altvermögen (Ankauf am 15.01.2021) verkaufen möchtest, ist es empfehlenswert, wenn du mittels der Funktion Coin Control den Eingang („UTXO“) vom 15.01.2021 für den Verkauf auswählst. In diesem Fall fällt keine Kapitalertragsteuer an. Soll der Bitcoin aus dem Ankauf vom 20.01.2022 verkauft werden, so kann mittels Funktion Coin Control der Eingang („UTXO“) vom 20.01.2022 herangezogen werden. In diesem Fall fällt Kapitalertragsteuer in Höhe von EUR 2.200,- (wie bei Fall 1a) an. In beiden Fällen musst du man trotzdem eine Mitteilung über die Anschaffungskosten und Anschaffungszeitpunkt machen.

Wir hoffen unser Beitrag hilft dir den ab 2024 verpflichtenden KESt-Abzug zu verstehen! Für weitere Fragen sind die Steuerexpert:innen von cryptotax online für ganz Österreich und in unserer Kanzlei im Zentrum von Graz gerne für dich da. Buch einfach einen Video-Call mit unseren Steuerexpert:innen und wir helfen dir mit deinem konkreten Fall.